Was ist eigentlich… die ärztliche Videosprechstunde?

Immer mal wieder geht eine neue Nachricht zur ärztlichen Videosprechstunde durch die Kanäle: „Videosprechstunde ab jetzt erlaubt“, „Ärztetag hat Fernbehandlungsverbot gekippt“ und so weiter. Man könnte meinen, Deutschlands Wartezimmer stünden bald leer – aber die Realität sieht anders aus. Immer noch muss sich der Patient mit fieberhaftem Infekt in die Praxis schleppen, um seine Krankschreibung abzuholen (und andere Wartende anzustecken), und immer noch hält die Patientin ihren Arm mit dem komischen roten Fleck der Ärztin live vor die Nase statt erst einmal vor die Kamera.

Was hat es also auf sich mit dieser Videosprechstunde? Findet sie statt, und wenn ja, zu welchen Bedingungen?

Videosprechstunde ohne Fernbehandlung?

Dazu erst einmal eine kleine Begriffsklärung:

Die Videosprechstunde bedeutet genau das, was der Name vermuten lässt, nämlich eine Sprechstunde, bei der Ärztin/Arzt und Patient*in nicht im gleichen Zimmer sind, sondern über eine Videoverbindung miteinander sprechen und sich gegenseitig sehen können. Dies kann man sich in etwa so wie ein Skype-Gespräch vorstellen – Skype selbst ist zu diesem Zweck aber nicht zugelassen (mehr dazu weiter unten).

Die Fernbehandlung bezeichnet die Behandlung eines Patienten, den die Ärztin zuvor nicht persönlich kennengelernt hat. Wenn man das weiß, leuchtet auch ein, was in der Berichterstattung vielleicht seltsam erschien: Dass zuerst, im Frühjahr 2017, die Videosprechstunde erlaubt, aber erst später, im Frühjahr 2018, das Fernbehandlungsverbot aufgehoben wurde. Das bedeutet nicht, dass alle Ärzte mit einer Videosprechstunde sich zwischen Frühjahr 2017 und Frühjahr 2018 strafbar gemacht haben, sondern vielmehr, dass man sie in dieser Zeit nur unter strengeren Bedingungen durchführen durfte als jetzt.

Und schließlich Telemedizin: Wörtlich übersetzt „Fernmedizin“, ist dies ein Überbegriff für alle diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die über die Distanz stattfinden – beispielsweise auch die Fernüberwachung, das „Telemonitoring“, eines Herzschrittmachers.

Der Beginn der Videosprechstunde

Wie nützlich es war, mal eben mit einem Arzt sprechen zu können, auch wenn dieser nicht anwesend war, wurde schon kurz nach Erfindung des Telefons klar: Schon 1879 berichtete das medizinische Journal Lancet, eine Mutter habe nachts den Hausarzt der Familie angerufen aus Angst, ihr Baby sei an Diphtherie erkrankt. Der Arzt wies die Mutter an, das Baby ins Telefon husten zu lassen und diagnostizierte mutig (und höchstwahrscheinlich ohne vorherige Konsultation seines Haftpflichtversicherers), es sei keine Diphtherie und die Familie solle wieder schlafen gehen.

Fernbehandlung per Telefon

Wir überspringen nun ein paar Jahre und machen Anfang 2017 weiter: Der technologische Fortschritt war in der Zwischenzeit unaufhaltbar, das Festnetz ist aus der Mode gekommen, und geschäftliche Meetings, Gespräche zwischen Großeltern und Enkeln und ganze Fernbeziehungen werden mittlerweile per Skype geführt.

In der medizinischen Welt gilt allerdings nach wie vor das altehrwürdige Prinzip:

Durchs Telefon und durch die Hose

stelle keine Diagnose.

Dieser Spruch soll daran erinnern, dass die körperliche Untersuchung nicht durch Informationen aus zweiter Hand zu ersetzen ist. In der Sprache der ärztlichen Berufsordnungen: Dass Behandlung und Beratung „nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien“ durchzuführen seien.

Und natürlich wäre es ideal, wenn jede Ärztin und jeder Arzt Zeit hätte, sich mit Patientin und Patient in Ruhe zu unterhalten…

Und auch mal nach dem Ehemann und dem Dackel zu fragen, dann eine sorgfältige körperliche Untersuchung anschließen würde, und deren Befunde hinterher so ausführlich erklären würde, wie Patientin oder Patient es möchten. So ganz ohne Zeitdruck. Und wenn jede Patientin und jeder Patient nur fünf Minuten zur nächsten Arztpraxis laufen müsste, oder wenn alle Ärzt*innen Hausbesuche machen würden, oder ein kostenloser Taxidienst die Patient*innen auf dem Lande zum Arzt fahren würde, und wenn jeder kleine Ort einen Spezialisten für elektrophysiologische Untersuchungen des Herzens und einen für Kinderepilepsie hätte, und für 63 andere Schwerpunkte, und die dann noch innerhalb von drei Tagen immer einen Termin frei hätten, das wäre auch schön.

Und Weltfrieden. Und Schokolade ohne Kalorien.

Videosprechstunde: Ab April 2017 von GKV erstattet

In der realen Welt, in der man räumliche, zeitliche und finanzielle Beschränkungen beachten muss, wird dagegen schon lange dort erfolgreich mit Telemedizin gearbeitet, wo man akzeptiert hat, dass vor allem in ländlichen Regionen nicht immer der richtige Arzt zum richtigen Zeitpunkt vor Ort sein kann – etwa in Kanada und den skandinavischen Ländern.

Die Videosprechstunde, richtig gemacht, ersetzt also nicht die persönliche Konsultation, sondern kann vor allem 1.) dort helfen, wo Patient*innen ansonsten gar keinen Arzt aufgesucht hätten – und Krankheiten und Komplikationen verhindern, die durch das Verschleppen eines Arztbesuchs entstehen, und 2.) den Arztbesuch dort ersetzen, wo er nur aus formalen Gründen notwendig wäre.

Einige Ärzt*innen haben schon vor 2017 eine Videosprechstunde angeboten, um den Patientenbedürfnissen entgegenzukommen – sind dafür aber nicht bezahlt worden oder haben sie sich privat bezahlen lassen.

Ab April 2017 wurde damit streng genommen nicht „die Videosprechstunde“ eingeführt, sondern „die von den gesetzlichen Kassen bei einigen wenigen Indikationen bezahlte Videosprechstunde“. Und es sind wirklich wenige Anlässe, die nach Ansicht der GKV die Videosprechstunde rechtfertigen:

  • Postoperative Verlaufskontrolle einer Operationswunde oder Verlaufskontrolle anderer Wunden
  • Verlaufskontrolle von Hauterkrankungen
  • Beurteilung von Bewegungseinschränkungen oder Bewegungsstörungen als Verlaufskontrolle
  • Beurteilung der Stimme und/oder des Sprechens und/oder der Sprache als Verlaufskontrolle
  • Anästhesiologische postoperative Verlaufskontrolle

… aber sehr sparsam

Zunächst: Wenn die Ärztin in der Videosprechstunde einen Patienten behandelt, der im selben Quartal schon einmal dagewesen ist, dann tut sie das mit hoher Wahrscheinlichkeit umsonst, da die Videosprechstunde mit der Pauschale des Patienten mit abgegolten wird.

Wenn der Patient noch gar nicht in der Praxis gewesen ist – Vorsicht, Fernbehandlungsverbot! (Mehr dazu weiter unten.)

Das heißt, die Ärztin wird nur für solche Videosprechstunden bezahlt, die eine der oben genannten Indikationen haben und mit einem Patienten durchgeführt werden, der in einem der vorherigen Quartale in der Praxis gewesen ist.

Hinzu kommen andere Beschränkungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung: Patient*in muss eine Einverständniserklärung unterschrieben haben, es dürfen keine Videoaufzeichnungen oder Screenshots gemacht werden, nur Praxisinhaber*in und keine angestellten Ärzt*innen dürfen die Sprechstunde durchführen, der Videoanbieter darf keine Werbung einblenden, Patient*in muss Zugang erhalten, ohne selbst einen Account anlegen zu müssen…

Auch unter Berücksichtigung all dieser Vorschriften können – wegen einer Mengenbegrenzung – pro Quartal nur 200 EUR eingenommen werden. Pro Praxis, nicht pro Patient! (Genau nachgerechnet habe ich dies hier in einem Artikel für das Portal Teramed.)

Wenn man sich überlegt, dass für die Videosprechstunde noch Hardware angeschafft und ein Abo für eine Videosprechstunden-Software abgeschlossen werden muss, lohnt sich also bisher finanziell die Videosprechstunde für Arztpraxen kaum.

Was ist eigentlich die ärztliche Videosprechstunde

Wer glaubt, dass das der Grund ist, warum sie bisher so selten angeboten ist… der liegt wahrscheinlich richtig. (Anders als beispielsweise die Online-Terminvereinbarung, die immer mehr Praxen anbieten.)

Vom Fernbehandlungsverbot zur Fernbehandlung

Sprung vorwärts ins Jahr 2018: Im Mai beschließt der Deutsche Ärztetag, dass auch Fernbehandlung von nun an erlaubt sein soll.

Fernbehandlungsverbot bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein Arzt bisher keinen Patienten über Telemedien behandeln durfte, den er nicht zuvor persönlich gesehen hatte. Eine Weiterbehandlung war dagegen schon vorher über Telefon oder Videosprechstunde zulässig, mit der oben beschriebenen dürftigen Bezahlung.

Es bleiben aber noch folgende Hindernisse für eine weitere Verbreitung der Videosprechstunde:

  • Der Ärztetagsbeschluss muss in die Berufsordnungen der einzelnen Ärztekammern übernommen werden, bis er für Ärzte rechtskräftig ist – und davon gibt es 17 in Deutschland (eine pro Bundesland, in NRW zwei). Diese sind mal mehr, mal weniger fortschrittlich – so erlaubte die Ärztekammer in Baden-Württemberg schon im Herbst 2017 die Fernbehandlung.
  • An der mageren GKV-Vergütung ändert sich dadurch noch nichts.
  • Und am schwerwiegendsten: Es dürfen keine Rezepte und vermutlich auch keine Krankschreibungen ausgestellt werden.
    Ersteres ist durch die Änderung des Arzneimittelgesetzes bedingt, die erst im Jahr 2017 durchgesetzt wurde und die besagt, dass Apotheken keine Rezepte aus Fernsprechstunden einlösen müssen/dürfen. Mit dieser im Hauruck-Verfahren durchgesetzten Regelung wollten sich traditionelle Leistungserbringer vor Konkurrenz durch Online-Sprechstunden schützen („Lex Dr. Ed“), die
    stattdessen jetzt aber mit Versandapotheken etwa in den Niederlanden zusammenarbeiten.

Der Bedarf von Seiten der Patient*innen ist groß – das zeigt sich daran, dass sie selbst dann telemedizinische Angebote in Anspruch nehmen, wenn sie selbst zahlen müssen. Und nicht nur im ärztlichen Bereich: Das Startup Kinderheldin (hier bei uns im Interview) beispielsweise setzt eine Online-Hebammensprechstunde dem allgemeinen Hebammenmangel entgegen.

Und wie geht es weiter?

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn war im Mai 2018 ein Befürworter der Erlaubnis zur Fernbehandlung. (Nachtrag November 2018: Und hat nun auch angekündigt, dass es bis 2020 das eRezept geben soll). Wenn er die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter vorantreiben will, müsste er sich als nächstes mit der Weigerung der Apotheker befassen, Rezepte aus der Videosprechstunde einzulösen – und auf eine Ausweitung der Indikationen und eine bessere Bezahlung der Videosprechstunde hinwirken.


Mehr zur Videosprechstunde gibt es in unserem Themenspecial!

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