Arztbewertungsportale: mehr Rechte für Ärzte

Behandlung: 6,0
Aufklärung: 6,0
Vertrauensverhältnis: 6,0

Wer auf jameda.de anonym mit solchen Noten bewertet wird, kann sich ab heute besser dagegen wehren:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass anonyme Kommentare auf Bewertungsportalen sich so schwerwiegend auf das Persönlichkeitsrecht und den wirtschaftlichen Erfolg einer Praxis auswirken können, dass der Portalbetreiber besondere Prüfpflichten hat: er muss auf Verlangen der bewerteten Praxis feststellen, dass der Patientenkontakt tatsächlich stattgefunden hat. Dies kann zum Beispiel geschehen, indem er sich Bonushefte oder Rezepte vorlegen lässt. Dies hatte ein Zahnarzt gefordert, der anonym in den Kategorien Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis mit der Schulnote 6,0 bewertet worden war. Er hatte bezweifelt, dass dies auf einem tatsächlichen Patientenkontakt beruhte, und hatte das Portal aufgefordert, die Bewertung zu entfernen.

Der Bundesgerichtshof stellte nun fest, dass der Portalbetreiber seine Prüfpflicht verletzt hat. Indizien, die den angeblichen Patientenkontakt bestätigen, müssen auf Anfrage an die bewertete Praxis weitergeleitet werden. Die Anonymität des Bewertenden müsse dabei allerdings gewährleistet bleiben.

Wie 2014 im Journal Health Policy berichtet wurde, sind 80% der Arztbewertungen auf jameda.de positiv, 4% neutral und 16% negativ. In einer Studie im Journal of Medical Internet Research zeigte sich, dass 25% der Befragten in einer Online-Umfrage bereits Arztbewertungsportale genutzt und 11% selbst Bewertungen veröffentlicht hatten. Von den Nutzern hatten 65% bereits einmal eine Ärztin oder einen Arzt aufgrund der dort gelesenene Bewertungen aufgesucht; 52% hatten schon einmal aufgrund der Bewertungen auf die Vorstellung in einer bestimmten Praxis verzichtet.


Dieser Artikel ist Teil des Themenspecials Arztbewertungsportale hier im Blog!