Abzugeben: fremde Patientenakten, nur an Selbstabholer

Die ärztliche Schweigepflicht gilt sowohl über den Tod des Patienten als auch über den Tod des Arztes hinaus. Aber was ist mit dem Tod der Klinik?

Auf den Seiten der WAZ gab es kürzlich eine Übersicht über Fälle in NRW und darüber hinaus, in denen aus Kellern von leerstehenden, weil insolventen, Kliniken Patientenakten gestohlen wurden. Das Problem ist kein neues und, wie zum Beispiel dieser Bericht von 2012 des Hamburger Abendblatts zeigt, auch nicht streng genommen auf insolvente Kliniken beschränkt – ein leerstehendes Gebäude reicht schon aus.

Während im Falle von Praxen die Erben des behandelnden Arztes oder der Ärztin zur weiteren sicheren Verwahrung der Patientenakten verpflichtet sind – für 10 Jahre oder, bei bestimmten Befunden, auch für 30 Jahre – ist die Lage in Kliniken nicht eindeutig geklärt: sind die ehemals behandelnden angestellten Ärzte verantwortlich, auch wenn sie mittlerweile längst in anderen Kliniken arbeiten? Die Betreibergesellschaft, die möglicherweise nach einer Insolvenz gar nicht mehr existiert? Der Insolvenzverwalter, der normalerweise gar nicht die notwendigen Mittel übrig hat, für eine sichere Aufbewahrung zu sorgen? Diskutiert wurden mögliche Lösungen beispielsweise im letzten Jahr auf dem Workshop „Arzt weg – Patientenakten weg?“ (Tagungsreihe „Update-Bundesdatenschutzgesetz“) in Frankfurt.

Das NRW-Gesundheitsministerium wollte diese Frage mit dem Bundesministerium für Gesundheit klären, ist aber wohl bisher auf wenig Interesse gestoßen.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft schlägt vor, dass geschädigte Patienten „den alten Betreiber der Klinik oder auch verantwortliche Ärzte auf Schadenersatz verklagen“ – aber vielleicht sollten diese sich stattdessen besser vertrauensvoll an das Bundesgesundheitsministerium wenden.