Was ist eigentlich… der Unterschied zwischen elektronischer Patientenakte und Gesundheitsakte?

Elektronische Patientenakte und elektronische Gesundheitsakte – die beiden Begriffe klingen ähnlich, bezeichnen aber unterschiedliche Dinge.

Elektronische Patientenakte

Laut E-Health-Gesetz, § 291a Abs. 3 Nr. 4 SGB V, sind Krankenkassen in Zukunft verpflichtet, ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung zu stellen, und zwar ab 2021.

Diese ePA muss dann von Ärzt*innen und Krankenhäusern genutzt werden, und sie muss besonders hohe Datenschutzanforderungen erfüllen und von der gematik (der Betreibergesellschaft der Telematik-Infrastruktur) zugelassen sein.


Update vom 18.12.2018: Die gematik hat die Spezifikationen der ePA veröffentlicht und hier ein allgemeinverständliches Faktenblatt zur ePA herausgegeben.


Die elektronische Patientenakte soll folgende Datensätze enthalten:

  • Befunde
  • Diagnosen
  • Therapiemaßnahmen
  • Behandlungsberichte
  • Impfungen
  • Notfalldatensatz
  • elektronischen Medikationsplan
  • elektronische Arztbriefe

Der Zugang soll durch Schlüssel erfolgen, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) des Patienten und dem Heilberufsausweis (HBA) der Ärztin gespeichert sind – und zwar in der Regel gemeinsam durch Ärztin und Patient.


Update vom 16.05.2019: Der HBA soll nicht mehr notwendig sein, so dass Patienten auch allein auf die ePA zugreifen können – also kein Zwei-Schlüssel-Prinzip mehr. Und nach neuester Auskunft der gematik soll auch die eGK nicht mehr notwendig sein, sondern durch andere Authentifizierungsverfahren ersetzt werden können. Dies soll auch einen Zugriff über Smartphone oder Tablet möglich machen.


Elektronische Gesundheitsakte

Nicht so elektronische Gesundheitsakten (eGA): Sie dienen „nur“ dem Informationsrecht von Patientin und Patient. Ihre rechtliche Grundlage ist der § 68 SGB V.

Ärztinnen und Ärzte sind ausdrücklich nicht verpflichtet, eine elektronische Gesundheitsakte zu nutzen.

Sie sind allerdings dazu verpflichtet, Patient*innen Kopien ihrer Befunde zur Verfügung zu stellen (nicht erst seit dem Patientenrechtegesetz), und zwar auch elektronisch. Diese elektronischen Kopien kann der Patient in seine elektronische Gesundheitsakte importieren. Wenn eine Ärztin sich freiwillig dazu bereit erklärt, die Gesundheitsakte zu nutzen, kann sie die Dokumente auch direkt über einen Web-Zugang hochladen. Auch Schnittstellen, die den direkten Upload aus Praxisverwaltungsprogrammen erlauben, werden wohl bald entwickelt.

Ein Beispiel für eine elektronische Gesundheitsakte, die von Krankenkassen angeboten wird und in der letzten Zeit wegen Datenschutzproblemen besonders prominent in den Medien diskutiert wurde, ist Vivy. Es gibt noch zahlreiche andere Anbieter, von denen jedoch nicht alle schon mit Krankenkassen kooperieren.

Elektronische Patientenakte und elektronische Gesundheitsakte

Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung sollen elektronische Gesundheitsakten und elektronische Patientenakten irgendwann zu einer einzigen Lösung vereinigt werden.

Wichtig: Sowohl bei der ePA als auch bei der eGA hat die Patientin das letzte Wort darüber, welche Informationen gespeichert und weitergegeben werden.

Das bedeutet gleichzeitig, dass Ärzt*innen nicht davon ausgehen können, dass die Informationen in den elektronischen Akten vollständig sind. Da Ärzt*innen einer Dokumentationspflicht unterliegen, wird es also vermutlich eine Paralleldokumentation in Praxen und Krankenhäusern geben (müssen).


Dieser Artikel ist Ergebnis einer sorgfältig durchgeführten Recherche, stellt aber keine Rechtsberatung dar.